Immobilien tauchen in der notariellen Praxis in vielfältiger Ausprägung auf.
Dies reicht vom „klassischen“ Kaufvertrag eines Ein- oder Mehrfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung über Übertragungsverträge, die Bestellung oder Löschung von Grunddienstbarkeiten und beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten (Leitungsrechte, Geh- und Fahrrechte, Wohnungsrechte, Nießbrauchsrechte, Rechte zur Errichtung und Unterhaltung von Photovoltaikanlagen) und der Bestellung oder Löschung von Hypotheken und Grundschulden, um nur einen kleinen Ausschnitt zu nennen.
Gerade wenn Paare „ohne Trauschein“ und/oder ohne gemeinsame Kinder eine Immobilie erwerben, stellt sich zwingend auch die Frage, was passiert, wenn ein Partner stirbt. Nach dem gesetzlichen Erbrecht würde der überlebende Partner dann leer ausgehen und die Eltern des verstorbenen Partners zur Erbfolge gelangen. Besteht eine Ehe, wird der überlebende Ehegatte jedenfalls nicht Alleinerbe, die Schwiegereltern sind Miterben. Dies ist regelmäßig nicht gewünscht, wird aber oft übersehen. Vermeidbar ist dies durch entsprechende Verfügungen von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag), bei dem wiederum einige Punkte zu beachten sind.
Für den Fall, dass eine Ehe besteht und Kinder vorhanden sind, stellt sich die Frage ebenso, wenn man eine Erbengemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den (möglicherweise minderjährigen) Kindern vermeiden möchte.
Auch über eine Vorsorgevollmacht sollte nachgedacht werden, da ansonsten erst ein Betreuer vom Familiengericht bestellt werden muss und eine Veräußerung bzw. Belastung der Immobilie der familiengerichtlichen Genehmigung unterliegt, wenn der Eigentümer (oder einer von ihnen) geschäftsunfähig wird und die Immobilie veräußert oder belastet werden soll.