Mit einem Übertragungsvertrag wird Vermögen – beispielsweise eine Immobilie – zu Lebzeiten des Eigentümers beispielsweise an dessen Kinder übertragen. Der Übertragende kann sich hier ein Wohnungsrecht oder ein Nießbrauchsrecht vorbehalten. Auch kann vereinbart werden, dass der Übernehmer (Kind) die Immobilie in bestimmten Fällen zurückübertragen muss, so für dessen Insolvenz, den Fall, dass die Immobilie (Wertzuwachs) bei einer Scheidung in den Zugewinnausgleich fällt usw. Auch hier sind pflichtteilsrechtliche Erwägungen anzustellen. So kann sich eine Übertragung bis zu 10 Jahre pflichtteilserhöhend auswirken, wenn beispielsweise nur ein Kind eine Immobilie erhält, das andere aber nicht. Hier kann im Einzelfall über einen Pflichtteilsverzicht nachgedacht werden. Weitere Fristen sind im Unterhaltsrecht (Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers seitens des Sozialhilfeträgers wegen Pflegekosten) und im Steuerrecht zu beachten.

 

Auch Ehegatten möchten häufig im Laufe der Ehe erreichen, dass Ihnen Immobilien je zur Hälfte gehören, was man ebenfalls mittels eines Übertragungsvertrages erreichen kann. Hier kann sich – insbesondere bei großen Vermögen – als Alternative auch eine ehevertragliche Regelung in Form der sogenannten „Güterstandsschaukel“  anbieten.